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§ 1 Name, Sitz und Zweck |
1. |
Der im Jahre 1911 in Laumersheim gegründete Sportverein führt den Namen "Turn- und Sportverein 1911 e.V. Laumersheim". Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein TuS Laumersheim hat seinen Sitz in Laumersheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen eingetragen. |
2. |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung von Übungsstunden, Teilnahme an Wettkämpfen und Förderung von Freizeitsportmaßnahmen sowie der sportlichen Jugendhilfe. |
3. |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
4. |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
5. |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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§2 Erwerb der Mitgliedschaft |
1. |
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. |
2. |
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an ein Mitglied des Gesamtvorstandes ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. |
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§3 Beendigung der Mitgliedschaft |
1. |
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. |
2. |
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. |
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Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. |
3. |
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: |
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a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen |
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b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz dreimaliger Mahnung |
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c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens |
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d) wegen unehrenhafter Handlungen. |
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§4 Beiträge |
1. |
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Außerordentliche Beiträge können vom Gesamtvorstand geregelt werden. |
2. |
Bei Nichtzahlung der Beiträge erfolgt 1. Erinnerung 6 Wochen nach Zustellung. Danach ergehen jeweils nach 4 Wochen zwei kostenpflichtige Mahnungen. |
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§5 Stimmrecht und Wählbarkeit |
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1. |
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. |
2. |
Bei der Wahl des Jugendvertreters haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht. |
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Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden. |
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§6 Maßregelungen |
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Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: |
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a) Verweis |
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b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins. |
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Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen. |
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§7 Rechtsmittel |
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Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§2.2), gegen einen Ausschluss (§3.3) sowie gegen eine Maßregelung (§6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen - vom Zugang des Bescheides gerechnet - beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig. |
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§8 Vereinsorgane |
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Organe des Vereins sind: |
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a) die Mitgliederversammlung |
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b) der geschäftsführende Vorstand |
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c) der Gesamtvorstand |
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d) der Ausschuss |
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§9 Mitgliederversammlung |
1. |
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. |
2. |
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung} findet in jedem Jahr statt. |
3. |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es |
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a) der Gesamtvorstand beschließt |
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b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat. |
4. |
Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Grünstadt-Land durch den geschäftsführenden Vorstand. Mitglieder, die außerhalb des Verteilungsbereiches des Amtsblattes wohnen, werden schriftlich eingeladen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. |
5. |
Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten: |
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a) Entgegennahme der Berichte |
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b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer |
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c) Entlastung des Gesamtvorstandes |
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d) Wahlen, sofern diese erforderlich sind |
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e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge |
6. |
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. |
7. |
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. |
8. |
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit. |
9. |
Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden. |
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§10 Ausschuss |
1. |
Zum Ausschuss gehören: |
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a) die Mitglieder des Gesamtvorstandes |
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b) die stellvertretenden Leiter der Abteilungen |
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c) die Vertreter, die die Mitgliederversammlung wählt |
2. |
Der Ausschuss tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. |
3. |
Die Ausschusssitzungen sollen gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Ausschuss-Mitglieder laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins mitzuwirken. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. |
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§11 Vorstand |
1. |
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB arbeitet |
a) |
als geschäftsführender Vorstand: |
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bestehend aus |
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dem 1. Vorsitzenden |
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dem 2. Vorsitzenden |
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dem Schatzmeister (Kassenwart) |
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dem Schriftführer |
b) |
als Gesamtvorstand: |
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bestehend aus |
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dem geschäftsführenden Vorstand |
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den Leitern der Abteilungen |
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dem Repräsentanten des Vereins |
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dem Jugendvertreter |
2. |
Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende. |
3. |
Der Jugendvertreter wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt. (Vgl.§ 5, Ziffer 2). Die Einberufung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. |
4. |
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Den Vorstandsmitgliedern werden Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer angemessenen pauschalen Aufwandserstattung und einer angemessenen Vergütung für ihren Arbeits- und Zeitaufwand ist zulässig. |
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Der Vorstand kann unter Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben die vorgenannten Vergütungen beschließen. |
5. |
Der 1. Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende beruft ein und leitet die Sitzungen des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist. |
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Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl zu berufen. |
6. |
Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses. |
7. |
Der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schriftführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse teilzunehmen. |
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§12 Ehrungen und Geburtstage |
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Geehrt bzw. gratuliert wird: |
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a) bei Mitgliedern ab 65 Jahren, dann jeweils nach 5 Jahren |
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b) bei 25, 40 und 50 Jahren Mitgliedschaft im Verein und danach im 10-jährigen Abstand, sowie bei besonderen Verdiensten im TuS Laumersheim (Begutachtung durch den Gesamtvorstand) |
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c) ab 70. Geburtstag und mindestens 40 jähriger Mitgliedschaft im TuS Laumersheim mit gleichzeitiger Ernennung zum Ehrenmitglied. |
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Ehrungen werden in den jährlichen Mitgliederversammlungen vorgenommen. |
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§13 Abteillungen |
1. |
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet. Die Abteilungen sind berechtigt, eine Geschäftsordnung zu erstellen. |
2. |
Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet. |
3. |
Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen zur Berichterstattung verpflichtet. |
4. |
Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung dieser Abteilungs- und Aufnahmebeiträgen ergebende Kassenführung kann auf Wunsch jederzeit durch Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes geprüft werden. Die Erhebung eines Abteilungs- bzw. Aufnahmebeitrages bedarf der vorherigen Vereinbarung des Gesamtvorstandes bzw. Zustimmung bei Überschreitung der zulässigen Höchstwerte. |
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§14 Protokollierung der Beschlüsse |
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von Ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. |
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§15 Wahlen |
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Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. |
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§16 Kassenprüfung |
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Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes. |
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§17 Auflösung des Vereins |
1. |
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. |
2. |
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es |
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a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner gewählten Mitglieder beschlossen hat, oder |
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b) von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. |
3. |
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienen stimm- berechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. |
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Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. |
4. |
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Laumersheim mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet wird. |